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Staatlich geförderte Versicherungen im Faktencheck | Teil II: Die Riester-Rente

01.10.2014

In den Medien ist sie breit getreten und ein allseits bekannter bunter Hund – die Riester-Rente. Im Rahmen unserer Blogserie nehmen wir die staatlich geförderten Versicherungen unter die Lupe und erläutern die Rahmenbedingungen und Leistungen der Riester-Rente kurz und knapp.

Nachdem wir im ersten Teil der Blogserie die Ecken und Kanten der Rürup-Rente beleuchtet haben, möchten wir uns in diesem Blogpost mit den Fakten der Riester-Rente beschäftigen. Die Riester-Rente ist eine privat finanzierte Altersvorsorge, welche durch den Staat subventioniert wird. Zum Jahr 2002 wurde das gesetzliche Rentenniveau deutlich abgesenkt. Als „Lückenfüller“ dieser gesetzlichen Absenkung wurde die Riester-Rente geschaffen, die den Bürger durch Zulagen und Steuervorteile zur Altersvorsorge motivieren soll. Da die Riester-Rente mit jährlichen Zulagen und Steuervorteilen gefördert ist, muss sich der Sparer im Gegenzug an einige Spielregeln halten. Deshalb gilt, sich vor dem Abschluss einer Riester-Rente, mit den wichtigsten Gegebenheiten und Fakten der Riester-Rente auseinander zu setzen.

Zulagen und Steuervorteile

Ein attraktiver Fakt der Riester-Rente ist sicherlich die Zulage des Gesetzgebers. Der Staat zahlt für jeden Riester-Sparer eine Grundzulage von 154 Euro pro Jahr. Für jedes kindergeldberechtigte Kind kommen 185 Euro Kinderzulage jährlich hinzu. Für Kinder die ab dem Jahr 2008 geboren sind, erhöht sich die Kinderzulage auf 300 Euro jährlich. Diese Zulagen werden einmal im Jahr direkt in den vorhandenen Vertrag einbezahlt. Eine Familie mit zwei Kindern, die 2009 und 2012 geboren sind, kann also mit der Riester-Rente bis zu 908 Euro pro Jahr zusätzlich für die Altersvorsorge erhalten.

Um diese Zulagen in voller Höhe zu erhalten gilt folgende Voraussetzung: Der Sparer muss 4 Prozent seines Bruttoeinkommens des Vorjahres abzüglich der Zulagen in seine Riester-Rente einbezahlen. Wer weniger in seinen Vertrag einbezahlt, erhält eine anteilige Kürzung der Zulage.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Das Bruttoeinkommen liegt bei 40.000 Euro. Um die volle Zulage zu erhalten muss der Sparer also 1.600 Euro (4 % von 40.000 Euro) abzgl. 154 Euro in seinen Riester-Vertrag einbezahlen, was monatlich rund 120 Euro entspricht. Wenn, wie im Beispiel, Kinder vorhanden sind, kann man die Kinderzulagen ebenfalls abziehen und hat folglich einen geringeren monatlichen Aufwand.

Für Singles und Familien mit einem hohen steuerlichen Einkommen bietet die Riester-Rente zusätzlich zur Zulage noch einen Steuervorteil. Pro Jahr können bis zu 2.100 Euro (Ehepaare bis zu 4.200 Euro) als Sonderausgabenabzug steuermindernd bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei vergleicht das Finanzamt die Höhe der erhaltenen Zulage mit der Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug. Ist der Sonderausgabenabzug höher, erhält man die Differenz als Gutschrift zurückgezahlt. Die Zulagen verbleiben im Riester-Vertrag.

Die Rahmenbedingungen der Riester-Rente

Da die Riester-Rente eine Lücke in der gesetzlichen Rente schließen soll, wird ab Rentenbeginn eine lebenslange garantierte Rente bezahlt. Es besteht allerdings die Option, sich 30 Prozent des vorhandenen Kapitals als einmalige Zahlung auszahlen zu lassen. Unabhängig für welche Variante man sich entscheidet, unterliegt die Rente bzw. die Kapitalzahlung der vollen Steuerpflicht.

In der Ansparphase ist die Riester-Rente analog wie die Rürup-Rente an enge gesetzliche Vorgaben geknüpft. Sie ist nicht abtretbar und pfändbar, ebenso sind keine Auszahlungen möglich. Einzige Ausnahme bildet die Option „Wohn-Riester“ oder eine Kündigung. Bei einer Kündigung erhält man den Rückkaufswert der Versicherung abzüglich sämtlicher Zulagen. Ein eventuell erhaltener Steuervorteil wird ebenfalls vom Finanzamt rückabgewickelt. Man spricht dann von einer förder- und steuerschädlichen Kündigung.

Kommen wir nochmal auf die Option Wohn-Riester zurück. Diese Option bietet jedem Sparer die Möglichkeit sein angespartes Kapital inklusive den erhaltenen Zulagen für eine eigene Immobilie zu verwenden. Wichtig hierbei ist, dass man die Immobilie zu jeder Zeit selbst bewohnt und nicht vermietet. Sollte man die Immobilie Jahre später eventuell nicht mehr selbst bewohnen, muss man die damals erhaltenen Zulagen zurück bezahlen, sofern diese zur Finanzierung verwendet wurden. Im Rahmen einer Immobilienfinanzierung ist es möglich, Geld aus seinem bestehenden Riester-Vertrag für die anstehende Finanzierung zu verwenden. Ganz wichtig dabei ist, den steuerlichen Aspekt nicht zu verachten. Das entnommene Kapital wird fiktiv mit 2% verzinst und zum Rentenbeginn voll mit Einkommensteuer belegt.

Das heißt einfach erklärt: Wenn man beispielsweise mit 35 Jahren 10.000 Euro aus seinem Riester Vertrag für den Hauskauf verwendet, muss man für diese 10.000 Euro zzgl. 2 % fiktiver Zinsen rund 30 Jahre später voll Steuern bezahlen. Es ist also im Interesse eines jeden, diese verschiedenen Optionen genauestens zu betrachten und abzuwägen. Dies gilt im Übrigen auch für Bausparverträge, die eine „Wohn-Riester“-Option beinhalten.

Welche Leistung kann man erwarten und was passiert im Todesfall

Bei der Riester-Rente handelt es sich um eine lebenslange Rente, die ab Renteneintritt bis zum Tod bezahlt wird. Bei Rentenbeginn besteht die Möglichkeit sich 30 Prozent des Kapitals auszahlen zu lassen. Das Restkapital erhält der Sparer dann in Form einer monatlichen lebenslangen Rentenzahlung. Zu beachten ist, dass die Riester-Rente der sogenannten nachgelagerten Besteuerung unterliegt. Das heißt, dass die monatliche Rentenzahlung wie ein Einkommen voll zu versteuern ist. Es handelt sich hier um eine Verschiebung der Steuerlast vom Arbeitsleben ins Rentenalter, da der Steuersatz im Rentenalter in den meisten Fällen wesentlich geringer ist.

Bei staatlich geförderten Verträgen gilt im Todesfall das sogenannte „enge Bezugsrecht“. Bei der Riester-Rente im Speziellen wird bei Todesfall vor dem Rentenbeginn das vorhandene Kapital an den Ehegatten übertragen, sofern dieser bereits einen Riester-Vertrag besitzt oder zum Zwecke der Übertragung hierfür einen neuen abschließt.

Ist kein Riester-Vertrag vorhanden oder gewollt, so verfallen die Zulagen und werden analog wie bei einer Kündigung abgezogen. Ein Vererben an Lebensgefährten oder Kinder, die nicht mehr kindergeldberechtigt sind, ist nur unter Abzug der Förderungen möglich. Bei Todesfall während der Rentenzeit ist das Bezugsrecht an sich unverändert. Ein „unschädliches“ Vererben der Zulagen und Förderungen ist nur an den Ehegatten oder kindergeldberechtigte Kinder möglich.


Kategorie: Versicherung • Schlagworte: Altersvorsorge, Immobilienfinanzierung, Riester-Rente, Versicherung
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