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Die 7 häufigsten Irrtümer bei der KFZ-Versicherung

15.03.2017

In Deutschland ist es Pflicht sein Auto zu versichern. Bereits bei der Zulassung muss dem Amt ein Versicherungsschutz nachgewiesen werden. Gerade weil die KFZ-Versicherung in nahezu jedem Haushalt vorhanden ist, so gibt es auch jede Menge Irrtümer, die über die Kfz-Versicherung immer mal wieder kursieren.

Oftmals kommen Fragen erst dann auf, wenn das Fahrzeug längst versichert oder ein Schaden zwischenzeitlich eingetreten ist. Insgesamt sieben Irrtümer hat nun der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) veröffentlicht.



Wir klären auf:

Je höher der Schaden, desto teurer hinterher der Beitrag – ein Irrtum!

Je nach Höhe der vorhandenen Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) wird das Fahrzeug im Folgejahr in eine niedrigere SF-Klasse sozusagen zurück gestuft. Die Rückstufungen sind unabhängig von der Schadenhöhe in den Bedingungen der Gesellschaft geregelt. Bei mehreren Schäden in einem Jahr ist eine Rückstufung entsprechend höher. Entscheidend ist nicht die Schadenhöhe, sondern demzufolge die Anzahl der Schäden pro Jahr.



Je billiger die Teil- und Vollkasko, desto besser für den Kunden – ein Irrtum!

Gerade im Teil- und Vollkaskobereich liegen teils deutliche Leistungsunterschiede vor. Billig ist nicht gleich gut. Ein niedrigerer Beitrag kann oft bedeuten, dass an Leistung gespart wird. Im Schadensfall führt dies oft zu Unmut und Ärger. Ein Beispiel hierfür ist der Marderbiss/-schaden. Zwar zahlt die Versicherung die Reparatur an verbissenen Kabeln, aber oft nicht einen eventuellen Folgeschaden. Ein klassisches Beispiel ist auch ein Unfall bzw. Zusammenstoß mit Tieren. Häufig bekannt sind Unfälle mit Haarwild (Dachs, Wildschweine usw.). Unfälle mit Tieren aller Art sind hierbei aber noch lange nicht gemeint und sehr häufig bei vermeintlich günstigen Angeboten nicht versichert. Bei der Kaskoversicherung lohnt sich auf alle Fälle ein Blick in die Leistungsübersicht des jeweiligen Angebots.



Bei Auffahrunfällen zahlt immer die Versicherung des Auffahrenden – ein Irrtum!

In den allermeisten Fällen stimmt das an sich. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmefälle, bei denen dem Vorausfahrenden eine Teilschuld angerechnet werden kann. Eine Vollbremsung vor Radargeräten oder trotz grüner Ampel, aber auch ein plötzlicher Wechsel der Fahrspur können zu einer Teilschuld führen.



Bei einem Wechsel der KFZ-Versicherung erlischt meine SF-Klasse – ein Irrtum!

Die Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) erlischt bei einem Versicherungswechsel nicht. Sie wird bei einem Wechsel von der vorherigen Versicherung auf die neue Versicherung automatisch übertragen. Die neue Versicherung frägt die Schadenfreiheitsklasse bei der vorherigen Versicherung ab und übernimmt diese dann.



Bei einem Umzug ändert sich an meinem Versicherungsbeitrag nichts – ein Irrtum!

Das stimmt nur teilweise, denn die Zulassungsbezirke sind bundesweit in Regionalklassen eingeteilt. Zieht man in einen anderen Zulassungsbezirk, so ändert sich der Beitrag, wenn der neue Bezirk eine andere Regionalklasse hat als der Vorherige. Ist die Regionalklasse höher, dann wird auch der Beitrag höher, ist sie jedoch niedriger, so wird der Beitrag günstiger.



Mit Sommerreifen habe ich im Winter keinen Versicherungsschutz – ein Irrtum!

Wer im Winter mit Sommerreifen unterwegs ist und einen Unfall verursacht, steht nicht ohne Versicherungsschutz da. Die Kfz-Haftpflichtversicherung regelt und bezahlt auf jeden Fall den Schaden des Unfallopfers. Inwieweit die Kfz-Versicherung aber auch den Schaden am eigenen Fahrzeug bezahlt, das hängt tatsächlich vom konkreten Einzelfall ab. Hier riskiert man mit Sommerreifen schon den Versicherungsschutz für sein eigenes Auto.



Ein Wechsel der Kfz-Versicherung geht nur bis zum 30. November – ein Irrtum!

Allein durch Werbemaßnahmen der Versicherungen ist der 30. November allgemein als Stichtag bekannt. Allerdings gilt das nur für Kfz-Verträge, die ihre Hauptfälligkeit am 01. Januar haben. Einige wenige Verträge haben sogenannte unterjährige Laufzeiten. Hier ist der tatsächliche Versicherungsbeginn maßgebend für einen eventuellen Wechsel. Eine Kündigungsfrist von einem Monat gilt in beiden Fällen. Es sei denn die Versicherungsgesellschaft erhöht ihre Beiträge. Dann gilt ein Sonderkündigungsrecht noch über die Frist hinaus.


Kategorie: Versicherung • Schlagworte: Haftpflichtversicherung, Kfz-Versicherung, Versicherung
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