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Irrtümer bei der KFZ-Versicherung - Teil 2

26.04.2017

In unserem 2. Teil unserer Serie „Irrtümer bei der KFZ-Versicherung“ räumen wir weiter auf. Gerade weil die KFZ-Versicherung in nahezu jedem Haushalt vorhanden ist, gibt es auch jede Menge Irrtümer oder Meinungen, die über die Kfz-Versicherung immer wieder kursieren.

Oftmals kommen Fragen erst dann auf, wenn das Fahrzeug längst versichert oder ein Schaden zwischenzeitlich eingetreten ist. Wir klären im 2. Teil unserer Blog-Serie über 5 weitere Irrtümer auf:


Der Folgeschaden nach Marderbiss ist bei Teilkasko versichert – ein Irrtum!

Das leider nur teilweise richtig. Grundsätzlich ist der Marderschaden an sich versichert. Das betrifft zunächst einmal nur angebissene oder zerfressene Kabel und Schläuche. Entsteht hierdurch anschließend ein größerer Schaden, so muss dieser Folgeschaden explizit im Versicherungsschutz vereinbart sein. Es gibt tatsächlich immer noch eine Vielzahl an Anbietern, die den Folgeschaden in ihrem Leistungspaket nicht versichert haben.



Die Kasko erstattet Kosten bei Diebstahl eines mobilen Navis – ein Irrtum!

Ein mobiles Navigationsgerät wird bei Diebstahl aus dem Fahrzeug nicht durch die KFZ-Versicherung erstattet, da es nicht fest im Fahrzeug eingebaut war wie beispielweise ein Autoradio. Eventuell leistet hierfür aber eine vorhandene Hausratversicherung.



Weitere Fahrer des Autos müssen nicht angegeben werden – ein Irrtum!

Hier ist Vorsicht geboten! Ihr Versicherungsschutz wird nicht gefährdet, wenn Sie ihr Fahrzeug verleihen und es zu einem Unfall kommt. Allerdings kann die Versicherung nachträglich für den nicht gemeldeten Fahrer Beiträge verlangen. Dies ist oftmals der Fall, wenn gerade jüngere Verkehrsteilnehmer aufgrund dann höherer Beiträge, der Gesellschaft nicht gemeldet werden. Viele Gesellschaften sehen in Ihren Vertragsbedingungen auch eine zusätzliche Vertragsstrafe vor (sehr häufig in Höhe eines Jahresbeitrags). Hier gilt also das Motto: „Ehrlich währt am Längsten“!


Kinder können von den Eltern die SF-Klasse des Zweitwagens übernehmen – ein Irrtum!

Das stimmt zunächst nur teilweise. Grundsätzlich sind Schadenfreiheitsklassen (SF-Klasse) von einem Elternteil auf das Kind übertragbar. Allerdings sehr häufig nicht in der vorhandenen Höhe. Denn bei einer Übertragung gilt folgendes: Eine Übertragung der SF-Klasse ist nur für die Anzahl schadensfreier Jahre möglich, die das Kind ab Führerscheinbeginn hätte selbst aufbauen können.



Wohnwagen sind über den PKW versichert – ein Irrtum!

Ein Wohnwagen muss zunächst eigenständig zugelassen und auch versichert werden. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der Wohnwagen fest auf einem Campingplatz steht. Wenn der Wohnwagen am PKW angehängt ist und es zu einem Unfall kommt, zahlt in der Regel die Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeugs die Haftpflichtansprüche des Geschädigten. Ist der Wohnwagen nicht mit einem Fahrzeug verbunden und es kommt zu einem Schaden, dann springt die Versicherung des Wohnwagens ein.


Kategorie: Versicherung • Schlagworte: Kfz-Versicherung, Versicherung, Versicherungsvergleich
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